Satzung

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen    Kulturverein Milower Land
    Sitz des Vereins ist:                   14715 Milower Land OT Milow Bergstr. 1
  2. Der Verein ist im Vereinsregister Potsdam mit dem Aktenzeichen VR 6037 P eingetragen

§ 2

Ziele des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
  2. Der Ver­ein hat das Ziel alle Initiativen, Projekte und Maßnahmen zu fördern,
    • die das kulturelle Zusammenleben der Einwohner betreffen,
    • die eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten,
    • die der Dorferneuerung, Entwicklung und Verschönerung der Orte, der Landespflege der Ortsbegrünung sowie dem Umweltschutz dienen,
    • die dazu beitragen, die Historie der Dörfer seit ihrer Entstehung aufzuarbeiten und zu ergänzen sowie das frühere Brauchtum und kulturelle Überlieferungen wieder zu beleben.

§ 3

Aufgaben des Vereins

  1. Die genannten Ziele werden vorwiegend verwirklicht durch:
    • Organisation von Hilfeangeboten für die Einwohner untereinander,
    • Förderung der Reaktivierung und Erhaltung regionalen Brauchtums,
    • Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Umwelt-, Landschafts- und Denkmal­schut­zes,
    • Unterstützung heimatgeschichtlicher Forschung und Weiterführung sowie Er­gän­zung der bestehenden Dorfchroniken,
    • Bildung von Projekten zur Verschönerung des Gemeindebildes

§ 4

Grundsatz der Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts § 52 der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Die Ordentliche Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
    Ordentliche Mitglieder des Kulturvereins, können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen werden.
    Jugendliche bis zum 16 Lebensjahr können dem Verein mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beitreten.
  2. Als fördernde Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, wenn sie sich insbesondere der finanziellen Förderung des Vereins annehmen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet,
    • durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit.
    • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals zulässig ist und an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Beitrag ist bis zum Ende des Quartals zu zahlen.
    • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
  4. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinstätigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Dem Vorstand bleibt die Erhebung rückständiger Beiträge vorbehalten.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    • Die Mitglieder fördern durch ihre Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit.
    • Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und können Anträge zur Abstimmung einbringen.
    • Bei der Wahl des Vorstandes besitzen sie aktives und passives Wahlrecht.
      Der Vorstand wird durch Mehrheitsentscheidung der Vereinsmitglieder auf der Mitgliederversammlung gewählt.
    • Die Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheid die Vereinsarbeit und beteiligen sich aktiv daran.
  2. Pflichten
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet zur Zahlung der Beiträge entsprechend der Beitragsordnung.
    • „Fördernde Mitglieder“ sind verpflichtet, mit dem Vorstand getroffene Vereinbarungen einzuhalten.

§ 7

Organisationsstruktur des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.